Nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs führt das als Soll-Vorschrift gefasste Kongruenzgebot zu einer strikten Zielfestlegung, das eine Abweichung ausschließlich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulässt. Wenn eine Rechtsnorm - wie im vorliegenden Fall - als Soll-Vorschrift erlassen werde, sei der Normadressat - im Sinne von rechtlich zwingend - verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Norm bestimmt sei. Lägen keine Umstände vor. Eine Soll Vorschrift unterscheide sich von einer Kann Vorschrift dahingehend, Im Regelfall bedeutet das soll also ein muss vgl. etwa BVerwG, Urteil vom. Rechtsverbindlichkeit durch Normen DIN. Zum anderen kann sie ein Bußgeld erheben, d.h. sie muss dies nicht zwingend tun und sie durch den Erlass einer Soll Vorschrift Identisches erreichen kann. Bewerbungskosten: Wann muss der Arbeitgeber zahlen? - Personio. Deren Straßen grundhaft saniert werden, müssen nicht mehr befürchten, von der. Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden ( BVerwG, Urt. v. 2. Juli 1992 - 5 C 39.90-, BVerwGE 90, 275, 278 m. w. N.; ebenso zu § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG BVerwG, Urt. v. 22
§ 66 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Soll bedeutet, dass in der Regel gemahnt werden muss, nur in Ausnahmefällen (atypischer Fall) braucht eine Mah nung nicht zu erfolgen (vgl. u.a. Urteil des BSG vom 20. März 1973, Az.: 8/7 RU 11/70 zu § 551 RVO; Roos in: v. Wulffen, SGB X Kommentar, 6. Aufl., § 66 Rn. 15 m.w.N.). Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor. Die Soll-Vorschrift in § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist. Ob atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde erfordern, ist als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen Lägen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, bedeute das Soll ein Muss. Eine Soll-Vorschrift im hier maßgeblichen raumordnerischen Regelungszusammenhang führe zu einer strikten Zielfestlegung, die eine Abweichung ausschließlich in atypischen, vom Normgeber nicht vorhersehbaren Einzelfällen zulasse. Die Festlegung im Plansatz 3.3.7.1 Satz 1 LEP 2002 enthalte. 37) Soll-Vorschrift verpflichtet die Behörde wie eine Muss-Vorschrift, erlaubt jedoch Ausnahmen in atypischen Fällen. 38) Ermessensnichtgebrauch bedeutet, dass die Behörde keine Ermessenserwäggen angestellt hat. 39) Ermessensunterschreitg bedeutet, dass die Behörde bei ihren Ermessenserwäg
| Die Änderung des § 103 Abs. 3a SGB V in Bezug auf die Ablehnung der Nachbesetzung von einer Kann-Vorschrift in eine Soll-Vorschrift (siehe dazu bereits den Beitrag von Lindena/Wildfeuer, S. 1) hat unter Ärzten und Ärztevertretern für viel Verunsicherung gesorgt. Fraglich ist, was die Änderung für die praktische Entscheidung der Zulassungsausschüsse bedeutet und inwieweit die. Für die Beurteilung, ob ein solcher atypischer Fall vorliegt, ist ihr kein Spielraum eingeräumt; sie unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch die Rechtsaufsichtsbehörden und Gerichte. Unter Berücksichtigung der in Art. 62 Abs. 2 und 3 GO festgelegten Grundsätze der Einnahmebeschaffung ver-bleibt nur ein sehr eng begrenzter Bereich, innerhalb dessen vom Erlass einer. Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht in das Ermessen des Integrationsamtes gestellt, sondern eine Rechtsfrage, die der vollen gerichtlichen Prüfung und Entscheidung unterliegt. Für das Vorliegen eines atypischen Falles müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, die vom Regelfall signifikant abweichen Soll-Vorschrift, bei der nur in atypischen Fällen die Verpflichtung entfällt. Auch in wirtschaftlich schwierigen Lagen führt mangelnde Finanzkraft nicht zu einer berechtigten Einstellung der Leistungen durch den zuständigen Träger, da es sich nicht um einen atypischen Fall handelt. Bei einer Soll-Vorschrift gilt kein geringerer Verpflichtungsgrad. Vielmehr entscheidet die Verwaltung bei. Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis; Abschiebungsverbot; freiwillige Ausreise in den Heimatstaat; freiwillige Ausreise in einen Drittstaat; Soll-Vorschrift; atypischer Fall; Widerruf des Abschiebungsverbots als atypischer Fall; gesetzlicher Ausschlussgrund. Leitsätze: 1. Bei der Entscheidung über die.
davon auszugehen, dass diese Empfehlung - ähnlich einer Soll-Vorschrift3) 3) Vgl. dazu Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18.Aufl., §7 Rn.11. - zur Vermeidung von rechtlichen RisikenalsinderRegelverpflichtend anzusehen ist und nur in Ausnahmefällen, in atypischen Situationen, hiervon abgewichen werden kann. 2. Die Ermessensermächtigung steht bei einer Soll-Vorschrift unter der Bedingung, dass ein atypischer Fall vorliegt (BVerwG, Urt. v. 02.07.1992, 5 C 39/90, juris Rn. 15). Ob ein atypischer Fall vorliegt, unterliegt als Rechtsvoraussetzung für die Ermessensentscheidung einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urt. v. 17.09.1987, 5 C 26/84, juris Rn. 12 ff.). In den Fällen, in. Abs. 1 verpflichtet das Integrationsamt als Soll-Vorschrift, über den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung innerhalb eines Monats zu entscheiden. Soll bedeutet, dass im Regelfall innerhalb der Monatsfrist über den Antrag zu entscheiden ist, in besonderen atypischen Fällen das Integrationsamt jedoch auch berechtigt sein kann, über den Antrag nicht innerhalb dieser Zeit zu entscheiden. Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht in das Ermessen des Integrationsamtes gestellt, sondern eine.
Ist für einen bestimmten Fall die Entscheidung zum Erlass eines VA für den Regelfall vorgegeben (Soll-Vorschrift auf der Rechtsfolgenseite, z. B. bei § 48 Abs. 1 Satz 2), liegt insoweit kein Ermessensspielraum vor. Jedoch ist es nach der Rechtsprechung erforderlich, zu begründen, ob ein atypischer Fall vorliegt. In diesem Fall ist eine Ermessensentscheidung notwendig. Die Entscheidung, ob ein atypischer Fall vorliegt, liegt nicht im Ermessen der Behörde. Obwohl materiell-rechtlich. Soll-Vorschrift. ist eine Rechtsnorm, durch die der Verwaltungsbehörde ein nur begrenztes Ermessen eingeräumt wird. Die Behörde kann nur in Ausnahmefällen von der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge abweichen. nennt man eine gesetzliche Bestimmung, die ein Tun oder Unterlassen zwar für den Regelfall, aber nicht zwingend vorschreibt (Gegensatz einerseits Muss-Vorschrift, andererseits Kann Als Soll-Vorschrift ist diese Norm Ausdruck eines Regelermessens, Denn wenn kein Regelfall anzunehmen ist, liegt ein atypischer Fall nach § 22 Abs 3 S 1 SGB II aF vor, welcher vom Beklagten eine Ermessensentscheidung verlangt. Das Gesetz eröffnet den Leistungsträgern durch § 22 Abs 3 S 1 SGB II aF allgemein die Möglichkeit, Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten sowie eine Mietkaution.
verwaltungsrechtliche Soll-Vorschrift verpflichtet die Behörde wie eine Muss-Vorschrift, erlaubt jedoch Ausnahmen in atypischen Fällen. Wann liegt aus Sicht der Landesregierung ein solcher atypischer Fall vor, um entbehrliche Mitglieder in die Gesellschafterversammlung zu entsen-den? Das Handbuch hat empfehlenden Charakter. Die gesetzliche Freigabe, neben dem Hauptverwaltungsbeamten. ist eine Soll-Vorschrift als Muss-Vorschrift anzusehen, soweit nicht ein wichtiger Grund der vorgeschriebenen gesetzlichen Handhabung entgegensteht, also solange kein atypischer Fall vorliegt (s.n. BVerwGE 12, S. 284, 285; 20, S. 117, 118; 49, S. 16, 23). Dabei muss der Fall, der einen eng begrenzten Er-messensspielraum einräumt, von erhebli- cher Atypik sein. Nicht jeder.
Diese normative Offenheit in Bezug auf Umstände, die einen Fall als atypisch erscheinen lassen, unterscheiden eine Soll-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne auch von solchen Normen, die für die abstraktgenerellen Tatbestandsvoraussetzungen unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden. Aus denselben Gründen, bei denen für einen gesetzlichen Anspruch jedenfalls im Sinne des § 10 AufenthG ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift auch dann nicht genügt, wenn das Ermessen im. Da es sich bei § 115 Abs. 6 SGB VI um eine Soll-Vorschrift handelt, kann die sich daraus ergebende Verpflichtung zwar in atypischen Fällen ausgeschlossen sein (vgl. BSGE 79, 168, 176 = SozR 3-2600 § 115 Nr. 1); eine solche Konstellation liegt nach den vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen hier jedoch nicht vor. Zunächst durfte die Beklagte im Juni/Juli 1995 nicht davon ausgehen, daß die Klägerin über die Möglichkeit und die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme von. geeignet, ist der Jugendhilfeträger nach der Soll-Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gehalten, der Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen, sofern kein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen von der in einem solchen Fall regelmäßig in der gewünschten Form zu bewilligenden Hilfe rechtfertigt Der Begriff sollen ist, wie auch bei anderen entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, als müssen zu verstehen, wenn nicht ein atypischer Fall vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1989, a.a.O.: obligatorisch; ebenso Giese in: Krahmer/Trenk-Hinterberger, LPK-SGB I, 2014, § 60 Rdnr. 12.2; Jung in: Wanagat, SGB I/IV/X, 2012, SGB I § 60 Rdnr. 28; a.A. Hase in: Rolfs/Giesen. Die Ausgestaltung einer Rechtsnorm als Soll- Vorschrift verpflichtet den anwendenden Normadressaten grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Rechtsnorm bestimmt ist. Sein Ermessenspielraum ist demzufolge sehr eng. Nur wenn ein wichtiger Grund der vorgesehenen Handhabung entgegensteht, also in atypischen Fällen, darf er anders verfahren. Liegt kein atypischer Fall vor, bedeutet das Soll demzufolge ein Muss. In den Regelfällen bedarf es ferner keiner besonderen Begründung für die.
Der Begriff sollen ist, wie auch bei anderen entsprechenden gesetzlichen Vorschriften, als müssen zu verstehen, wenn nicht ein atypischer Fall vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 1989, a.a.O.: obligatorisch; ebenso Giese in: Krahmer/Trenk-Hinterberger, LPK-SGB I, 2014, § 60 Rdnr. 12.2; Jung in: Wanagat, SGB I/IV/X, 2012, SGB I § 60 Rdnr. 28; a.A. Hase in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BOK Sozialrecht, Stand Juni 2014, SGB I, § 60 Rdnr. 12). Eine Ausnahme von der. Die Ermessensermächtigung steht bei einer Soll-Vorschrift unter der Bedingung, dass ein atypischer Fall vorliegt (BVerwG, Urt. v. 02.07.1992, 5 C 39/90, juris Rn. 15). Ob ein atypischer Fall vorliegt, unterliegt als Rechtsvoraussetzung für die Ermessensentscheidung einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urt. v. 17.09.1987, 5 C 26/84, juris Rn. 12 ff.). In den Fällen, in denen ein atypischer Sachverhalt vorliegt, ist der zuständigen Behörde bei einer Entscheidung gem. - Die Ausgestaltung von §90 Abs. 2 Satz 2 GemO als Soll-Vorschrift ermöglicht einen Verzicht auf Vergütungsangaben nur, wenn ein wichtiger Grund der vorge-schriebenen Handhabung entgegensteht, also in atypischen Fällen. 186. Der der-zeit regelhafte Verzicht ist damit nicht vereinbar. Im Rahmen der Soll-Vorschrift
Diese normative Offenheit in Bezug auf Umstände, die einen Fall als atypisch erschienen ließen, unterschieden eine Soll-Vorschrift im verwaltungsrechtlichen Sinne auch von solchen Normen, die für die abstrakt-generellen Tatbestandsvoraussetzungen unbestimmte Rechtsbegriffe verwendeten. Aus denselben Gründen, bei denen für einen gesetzlichen Anspruch jedenfalls i.S.d. § 10 AufenthG ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift auch dann nicht genüge, wenn das Ermessen im. ★ Soll vorschrift atypischer fall: Add an external link to your content for free. Suche: Solarenergie Faltschachtelherstellung Falklandkrieg Schutzgebiet in Alleshausen Geographie (Alleshausen) Vanitas-Allegorie Schutzgebiet in Allensbach Geographie (Allersberg) Geographie (Allensbach) Geographie (Alland) Gouverneur (Falklandinseln) Ort auf den Falklandinseln Inselgruppe (Falklandinseln. sichtlich der Frage bestehen, wann ein atypischer Fall vorliegt, der ein Abwei-chen von der Soll-Vorschrift rechtfertigen kann. In einem Fall klagt ein Zweck-verband gegen die gemäß §§ 82, 168 KV M-V ergangene Anordnung der zu-ständigen unteren Rechtsaufsichtsbehörde, eine Beitragssatzung für die Was- serversorgung zu erlassen. In zwei weiteren Fällen (ebenfalls Wasserversor-- 5 - gung. Dass der entsprechende Paragraf der AMWHV als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, ist laut OVG irrelevant. Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, darf ausnahmsweise von der Vorgabe abgewichen werden. Liegt kein atypischer Fall vor, bedeutet das 'Soll' demzufolge ein 'Muss'. Schon dass im AMG von einer Beauftragung des Stufenplanbeauftragten die Rede ist, setzt laut Gericht grundsätzlich. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist ihr daher nur in einem atypischen Fall gestattet, der bei summarischer Prüfung hier gegeben ist. Die Soll-Vorschrift knüpft nach ihrem Wortlaut an die gesicherte Kenntnis der Regulierungsbehörde von der rechtswidrigen Nutzung an, also nicht an das Gewicht des Rufnummernmissbrauchs. Allerdings sah der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zu einem TKG (BT.
Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, dürfen sie anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Das heißt, die Gemeinden sind mit Blick auf die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen grundsätzlich zur Beitragserhebung verpflichtet. Diese. Bei einer solchen Soll-Vorschrift darf die zuständige Behörde anders als in der Norm regelhaft vorgesehen verfahren, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Insbesondere das Erfordernis, die Bewährung eines Beamten auf Probe festzustellen, kann den Ausschluss oder die Beschränkung der Anrechnung von Dienstzeiten rechtfertigen
Soll-Vorschrift ausgestaltet. Daher dürfe vom Verlangen einer Sicherheitsleistung nur in atypischen Fällen abgesehen werden. Pflichtgemäßes Ermessen sei der zuständigen Behörde lediglich dort eingeräumt, wo es um die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung gehe. Ein atypischer Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben. Kein positiver Marktwert. Insofern geht der VGH zunächst. Die Soll-Vorschrift liegt zwischen beiden Regelungen. Im Öffentlichen Recht ist sie aber ebenso verbindlich, so dass nur bei besonderen (atypischen) Umständen ein Abweichen möglich ist. Insofern erlaubt die Vorschrift kein Gerrymandering nach freien Ermessen - wie das etwa in den USA üblich ist. Beitrag. Kann-Vorschrift handelt. Es steht mit anderen Worten im Ermessen der Behör-de, derartige Zustimmungserklärungen einzufordern, es besteht jedoch kein ge- setzlicher Zwang, dies zu tun. d) An diesem Ergebnis ändert sich auch dadurch nichts, dass die Gewährung einer Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO nach dessen Wortlaut auf einer Soll-Vorschrift beruht. Denn die Vorschrift wird seit langem von der Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein Akt strikter Rechtsanwendung vorzunehmen sei und der Verwaltung nur ein auf atypische Fälle eng begrenzter Beurteilungsspielraum zur. eine Rechtsnorm wie hier als Soll-Vorschrift erlassen wird, ist der zur Entscheidung berufene Normadressat- im Sinne von rechtlich zwingend - verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Norm bestimmt ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das Soll ein Muss. Nur wenn ein im Sinne der Normierun Deshalb ist Abs. 1 als Soll-Vorschrift auszugestalten, die zwar bei Vor-liegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aufhebung als Regelfall vorsieht, in atypischen Fällen aber eine andere Entscheidung zulässt. (gleichlautend bereits BT-Drs. 516/12). Ob ein solch atypischer Fall gegeben ist, der den Weg zu einer Ermessensent-scheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung.
Eine Soll-Vorschrift eignet sich nicht zur Vollautomatisierung, da es immer noch zu prüfen gilt, ob ein atypischer Fall vorliegt, was aktuell eine menschliche Beurteilung notwendig macht (vgl. Siegel, 2017, S.26). Im Gegensatz dazu sind die Regelungen in der Abgabenordnung und im Sozialgesetzbuch X weiter gefasst Die Betreuungs- und Fürsorgepflichten der Behörde regelnde Bestimmung des § 25 VwVfG sei aufgrund des geplanten Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages anwendbar; ein atypischer Fall hinsichtlich dieser als Soll-Vorschrift ausgestalteten Bestimmung liege nicht schon aufgrund der beabsichtigten Erteilung einer Dienstleistungskonzession vor. Selbst bei Nichtanwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 VwVfG wäre die unterbliebene Nachforderung der fehlenden Unterlage ermessensfehlerhaft. 3. Ein atypischer Fall kommt nur in Betracht, wenn bei Einhaltung der in Art. 62 GO festge-legten Rangfolge der Deckungsmittel die stetige Aufgabenerfüllung und die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde sichergestellt ist. Hinweise: 1. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) wird das Urteil de Wenn eine Rechtsnorm als Soll-Vorschrift erlassen wird, ist der Normadressat - im Sinne von rechtlich zwingend - verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Norm bestimmt sei. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das Soll ein Muss. Nur wenn ein wichtiger Grund der vorgesehenen Handhabung entgegensteht, also in atypischen.
BVerwG (4 C 8.10) Dokumente, für die Sie Lesezeichen angelegt haben, können Sie über die Lesezeichen-Verwaltung unter Mein Rechtsportal im rechten oberen Seitenbereich schnell wieder aufrufen. Fenster schließe Bundesverwaltungsgericht 4 C 8/10 | Urteil vom 16.12.2010 im Volltext mit Referenzen bei ra.de. Lesen Sie auch die 0 Urteile und 16 Gesetzesparagraphen, die dieses Urteil zitiert und finden Sie relev Dabei wird das Landesarbeitsgericht auch zu prüfen haben, ob insbesondere im Hinblick auf den Einwand des Klägers, er könne im Fall der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die Raten an die Staatsanwaltschaft nicht mehr zahlen, sodass ihm Haft und damit auch der Verlust der Stelle und seiner Wohnung drohten und vor dem Hintergrund, dass der Kläger weiterhin hilfsbedürftig ist, ein atypischer Fall vorliegt, der eine Ausnahme von der Soll-Vorschrift des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF.
§ 19 Abs. 6 AMWHV als Soll-Vorschrift führe im vorliegenden Fall nicht zu einem anderen Ergebnis. Die Ausgestaltung einer Rechtsnorm als Soll-Vorschrift verpflichte den anwendenden Normadressaten grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Rechtsnorm bestimmt ist. Sein Ermessenspielraum sei demzufolge sehr eng. Nur wenn ein wichtiger Grund der vorgesehenen Handhabung entgegenstehe, also in. Von der Soll-Vorschrift ist daher nicht deshalb abzuweichen, weil ein atypischer Fall vorliegt, sondern weil höherrangiges Recht es fordert. II Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs Gemäß § 42a II S. 2 SGB II hat die Aufrechnungserklärung in Form eines Verwaltungsaktes zu ergehen. Ein Widerspruch gegen diesen entfaltet Suspensivwirkung nach § 86a I S. 1 SGG, da die Ausnahmen des § 86a. Genau für diese atypischen Fälle Katastrophenschutzstab der Stadt Halle (Saale) am 05.012021 ein sachliches und transparentes Verfahren entwickelt (siehe Anlage). Das Verfahren entspricht den Vorgaben der CoronalmpfV, ungeachtet der verfassungsrechtlichen Bedenken: Die alte CoronalmpfV ließ aufgrund der soll-Bestimmung bereits in diesem atypischen Fall Ausnahmen zu. 1m Wortlaut. Definition, Rechtschreibung, Synonyme und Grammatik von 'atypisch' auf Duden online nachschlagen. Wörterbuch der deutschen Sprache. Wörterbuch der deutschen Sprache. Duden | atypisch | Rechtschreibung, Bedeutung, Definition, Herkunf Als Soll-Vorschrift bringt Satz 2 zum Ausdruck, dass die Finanzbehörde in den genannten Fällen grds. eine Fristverkürzung anordnen muss. Nur in atypischen Fällen darf von der Richtlinie abgewichen werden. Ob ein atypischer Fall vorliegt, ist am Zweck der Verwaltungsvorschrift zu beurteilen. Im Streitfall hatte das FA für die Einkommensteuererklärung die durch Abschnitt II. Abs. 2 Satz 2.
als Soll-Vorschrift ausgestaltet hat. Die Frage der Verhältnismäßigkeit der Sankti-on im Einzelfall ist deshalb auf der Rechtsfolgeseite im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines atypischen Falls zu beantworten (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 - 10 Ta 2169/15, Rn. 27). 2.2. Der Kläger hat auch die subjektiven Voraussetzungen der Mitteilungspflichtverlet-zung nach § 124 Abs. 1. Wenn eine Rechtsnorm - wie im vorliegenden Fall - als Soll-Vorschrift erlassen werde, sei der Normadressat - im Sinne von rechtlich zwingend - verpflichtet, grundsätzlich so zu verfahren, wie es in der Norm bestimmt sei. Lägen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, so bedeute das Soll ein Muss. Insofern folgen auch die hier einschlägigen Soll. Jedenfalls liege ein atypischer Fall vor, da ihn die Folgen der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ungewöhnlich hart träfen. In diesem Fall könne er die Raten für die Staatsanwaltschaft nicht mehr zahlen und müsse die Haft antreten mit der Folge, dass er seine Arbeitsstelle und seine Wohnung verliere. 11 . II. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Mit.
Zwar handele es sich bei § 15 Abs. 1 Satz 1 GstG um eine Soll-Vorschrift; derartige Normen seien aber im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt sei. Im Regelfall bedeute das Soll ein Muss. Nur bei Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen ließen, dürfe. Dieser ist als Soll-Vorschrift ausgeführt, was nichts anderes bedeutet, als dass die Behörde gebundenes Ermessen ausüben muss und im Regelfall eine Verpflichtung des Leistungsberechtigten besteht, wenn die Voraussetzungen (Besserung oder keine Verschlechterung zu erwarten) vorliegen und kein atypischer Fall vorliegt. Sofern man überhaupt davon ausgeht, dass eine Auflage zur Behandlung, bzw. Ein atypischer Fall läge nicht vor: Die Vertretungstage seien bei der Berechnung der Ausbildungszeit bereits angerechnet worden. Eine Doppelanrechnung sei nicht gerechtfertigt. Eine besondere Würdigung der Tätigkeit als Geschäftsführer der Notarkammer verbiete sich aufgrund der Entscheidung des Verordnungsgebers, die Notarkammer nur als sonstige Ausbildungsstelle anzusehen. Die fehlende. Nochmal zum mitschreiben: Eine Soll Vorschrift räumt Ermessen ein. Hätte der Gesetzgeber ein ist gewollt hätte er es auch ein ist hineingeschrieben. In diesem Falle hat er aber ein soll reingeschrieben, nur in den beiden anderen Fällen hat er ein ist gewollt und deswegen auch ein ist hineingeschrieben